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Einstallervertrag

Ein schriftlicher Vertrag bei der Pferdeeinstellung ist rechtlich betrachtet nicht notwendig (- auch mündliche Absprachen stellen einen Vertrag dar), aber er ist dringend zu empfehlen. Mit einem schriftlichen Vertrag können bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten die zwischen Pensionsbetrieb und Einsteller getroffenen Vereinbarungen bewiesen werden.

Wir stellen hier unseren Einstallervertrag als Muster zum Download bereit, der in vielen Punkten abgewandelt werden kann. Er zeigt aber die Punkte auf, die innerhalb eines solchen Vertragsverhältnisses einer Regelung bedürfen. Dazu gibt es auf dieser Seite einige Erläuterungen zum Vertrag und den einzelnen Paragrafen. (Teilweise ist der Stoff sehr dröge, aber so sind sie nun mal die Rechtsverdreher ;-)

Die Regelungsbedürftigkeit ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Pensionsvertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) keine gesonderte Regelung gefunden hat.

Es handelt sich rechtlich um einen so genannten "gemischten Vertrag", der sich aus unterschiedlichen Vertragstypen zusammensetzt. Er enthält Elemente aus dem Mietrecht, entspricht in Teilen einem Kaufvertrag und muss zum Teil als Dienstvertrag gewertet werden. Bei derartigen gemischten Verträgen stellt sich im Streitfall (ohne vorherige schriftliche Fixierung) die Frage, welches Recht anzuwenden ist, da die Vertragstypen für einzelne Streitfragen durchaus unterschiedliche Regelungen bereithalten. So ist etwa die Frist zur Kündigung eines Mietvertrages eine andere als die für die Kündigung eines Dienstvertrages.

Weitere Gründe für einen schriftlichen Vertrag sind Vollständigkeit und Klarheit. Im Streitfalle kann keine der Vertragsparteien behaupten, dass eine bestimmte Regelung so und nicht anders getroffen worden sei.

Und so sind die in unserem Mustervertrag gewählten Formulierungen zu interpretieren:

Durch §1 des Vertrages überlässt der Pensionsgeber dem Pensionsnehmer eine Box in seinen Stallgebäuden. Die hier gewählte Formulierung gibt dem Pensionsnehmer einen Anspruch auf eine bestimmte Box. Es kann natürlich auch vereinbart werden, dass Gegenstand des Vertrages keine bestimmte Box ist bzw. diese spezielle Kriterien erfüllen muss.Keine Beschreibung

In §2 werden die unterschiedlichen vom Betrieb angebotenen Leistungen aufgezählt, wobei diese ergänzt oder auch gelöscht werden können. Hinsichtlich der Benutzung der Reitanlagen wird auf eine Betriebsordnung verwiesen. Diese sollte dem Vertrag in Kopie beigefügt werden und an gut sichtbarer Stelle im Betrieb aushängen.

§3 regelt die Vertragsdauer. Dabei wird im Regelfall eine unbestimmte Laufzeit vereinbart, wodurch sich die Frage nach der Kündigungsmöglichkeit stellt. Einerseits muss es beiden Seiten möglich sein, sich aus dem Vertragsverhältnis zu lösen, andererseits benötigt jede der Vertragsparteien einen gewissen Zeitraum, um den sich für ihn ergebenden Nachteil aus einer Kündigung der anderen Vertragspartei möglichst gering zu halten. Bei Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen erscheint uns eine Kündigungsfrist von einem Monat angemessen. Natürlich können aber auch andere Küdigungszeiten vereinbart werden.

Von den Fällen der ordentlichen Kündigung (mit Kündigungsfrist) sind die der außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden, bei denen die Kündigung sofort wirksam wird. Diese Fälle sind in §4 des Vertragsentwurfs geregelt. Die genannten Gründe lehnen sich an die im BGB für einige Vertragstypen genannten Alternativen an, wobei neben dem Zahlungsverzug (Satz 1) schwere Verfehlungen zu nennen sind, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen (Satz 2). Auch im Zusammenhang mit dieser verhaltensbedingten Kündigung ist es also erforderlich, dass eine Betriebs- und Reitordnung dem Pensionsnehmer bekannt gemacht worden ist.

Der §5 regelt den vereinbarten Pensionspreis. Einen "normalen", auf unbestimmte Zeit geschlossenen Pensionsvertrag wird man darüber hinaus nicht mit einer Klausel versehen müssen, wonach der Pensionspreis bei veränderten Bedingungen angepasst werden kann. Da die Kündigungsfrist gemäß §3 recht kurz bemessen ist, kann der Pensionsgeber auf die Ablehnung des Pensionsnehmers, einer notwendigen Erhöhung zuzustimmen, recht schnell mit einer Kündigung reagieren; umgekehrt könnte sich auch der Pensionsnehmer bei einer auf einer solchen Klausel beruhenden Erhöhung schnell aus dem Vertrag verabschieden. Eine bereits im Vertrag geregelte Möglichkeit zur Preisanpassung erscheint daher nur in den wenigen Fällen eines auf eine längere Zeit geschlossenen Vertrages ratsam.
Im zweiten Teil des Paragrafen findet sich eine Regelung um wieviel sich der Preis bei vorübergehender Abwesenheit vermindert (Leerboxmiete). 

Unklare Verhältnisse können zwischen den Vertragsparteien ggf. dadurch entstehen, dass der Pensionsnehmer behauptet, von der Zahlung des Pensionspreises jedenfalls zeitweise befreit zu sein, weil er seinerseits gegen den Pensionsgeber eine Forderung habe, mit der er aufrechnen könne. Zu denken wäre z. B. an den Fall, in dem der auf dem Betriebsgelände abgestellte PKW eines Pensionsnehmers beschädigt wird und dieser behauptet, dass der Pensionsgeber dafür schadensersatzpflichtig sei. Aufgrund der in §6 Satz 1 getroffenen Regelung könnte der Pensionsnehmer mit dieser Forderung nicht gegen den Willen des Pensionsgebers, der der Ansicht ist, den Schaden nicht verursacht zu haben, aufrechnen.

Genau so wichtig ist die in Satz 2 getroffene Regelung, wonach der Pensionsgeber wegen des Pensionspreises an dem eingestellten Pferd ein Pfandrecht erwirbt. Diese Regelung ist dem sog. Vermieterpfandrecht aus dem Mietrecht nachgebildet. Da wie bereits oben ausgeführt nicht eindeutig ist, welcher Vertragstyp dem Pensionsvertrag sein Gepräge gibt, wäre das gesetzliche Vermieterpfandrecht nicht anwendbar, wenn man zu dem Ergebnis käme, dass der Schwerpunkt des Vertrages in den übrigen Vertragsteilen bestehen würde. Das Pfandrecht sollte daher auf jeden Fall vereinbart werden.

Im Zusammenhang mit dem Pfandrecht steht auch §7 Satz 1, wonach der Pensionsnehmer Auskunft über das Eigentumsrecht an dem Pferd erteilen muss. Zu bedenken ist nämlich, dass ein Pfandrecht grundsätzlich nur an den im Eigentum des Vertragspartners stehenden Gegenständen entstehen kann, wobei hier ein Tier (leider!!) einem Gegenstand gleichzusetzen ist. Zwar gibt es die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs des Pfandrechts, wobei dann aber die schwierige Frage zu klären wäre, wer die tatsächliche Gewalt (im juristischen Sprachgebrauch als "Besitz" bezeichnet) ausübt.

Der §7 gibt dem Pensionsgeber außerdem die Möglichkeit, in Zweifelsfällen einen tierärztlichen Bericht auf Kosten des Pensionsnehmers zu verlangen. Durch diese Regelung wird die Beweislast auf den Pensionsnehmer verlagert. Nicht der Pensionsgeber muss beweisen, dass das eingestellte Pferd eine ansteckende Krankheit oder eine sonstige nachteilige Eigenart aufweist, sondern der Pensionsnehmer hat im Zweifel das Gegenteil durch eine tierärztliche Untersuchung nachzuweisen.

Nach den individuellen Gegebenheiten des Betriebes sollte geregelt werden, ob der Pensionsgeber berechtigt sein soll, einen Hufschmied mit dem turnusmäßigen Beschlagen bzw. notwendiger Hufpflege zu beauftragen, wie in §8, Satz 1 formuliert.

Durch §8, Satz 2 wird eine sich eigentlich schon aus dem Gesetz ergebende Regelung zur Klarstellung wiedergegeben. Im Notfall ist der Pensionsgeber nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die notwendigen Schritte einzuleiten, die insbesondere in der Benachrichtigung eines Tierarztes oder bei einer dringenden Hufarbeit eines Hufschmieds bestehen können. Dann ist der Pensionsnehmer bereits nach den Grundsätzen der "Geschäftsführung ohne Auftrag" zur Kostenerstattung verpflichtet.

Durch §9 wird die aus dem Miet- bzw. Pachtrecht bekannte Regelung übernommen; danach ist es dem Pensionsnehmer ohne Zustimmung des Pensionsgebers nicht gestattet, die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte an einen Dritten zu übertragen bzw. von einem Dritten ausüben zu lassen. Darüber hinaus muss der Pensionsnehmer auch anzeigen, wenn er die Box nicht mehr mit dem in §1 genannten Pferd belegt, sondern ein anderes Pferd einstellt. Diese Regelung ist zur Sicherung des gesamten Vertragsgefüges erforderlich. So macht die Vereinbarung eines Pfandrechts aus dem o.g. Grund nur Sinn, wenn der Pensionsnehmer dieses Recht des Pensionsgebers nicht dadurch aushöhlt, dass er ein ihm gar nicht gehörendes Pferd einstellt bzw. andere Personen, denen gegenüber keine vertraglichen Beziehungen bestehen, Pferde einstellen. Auch die im Vertrag getroffene Regelung, wonach im Zweifel die Gesundheit eines Pferdes nachzuweisen ist, verspricht kaum Schutz, wenn die Pferde beliebig ausgewechselt werden können.Keine Beschreibung

Auch §10 ist mietvertraglichen Grundsätzen angelehnt, wonach einerseits für Beschädigungen Ersatz zu leisten ist, andererseits die durch den vertragsgemäßen Gebrauch verursachten Abnutzungen mit dem Entgelt abgegolten sind.

Von großer Bedeutung ist die in §11 getroffene Regelung. Dadurch wird einerseits ein Haftungsauschluss zugunsten des Pensionsgebers vereinbart, andererseits wird mit der Formulierung das Ziel verfolgt, den Haftungsauschluss nicht auch zugunsten einer bestehenden Versicherung zu vereinbaren. Da eine Versicherung nämlich nur in dem Fall eintritt, im dem auch der Versicherungsnehmer (hier Pensionsgeber) haften würde, könnte sich auch sie auf einen schriftlich festgehaltenen Haftungsausschluss berufen. Daher wird dieser hier nur insoweit vereinbart, als der Pensionsgeber diesen Schaden nicht seinerseits durch eine Versicherung abgedeckt hat. Da ein Haftungsauschluss nicht für die Fälle des Vorsatzes vereinbart werden kann, ist dieser insoweit (und in unserem Mustervertrag auch für grobe Fahrlässigkeit) eingeschränkt. Damit der Pensionsnehmer im Schadensfall nicht im Nachhinein behaupten kann, über den seiner Meinung nach zu geringen Umfang der Versicherung im Unklaren gewesen bzw. sogar getäuscht worden zu sein, sollte er bestätigen, dass ihm Gelegenheit gegeben worden ist, die Versicherungsbedingungen einzusehen. Da umgekehrt auch dem Pensionsgeber durch das eingestellte Pferd Schäden entstehen können, ist der Pensionsnehmer durch §11 zweiter Teil verpflichtet, eine entsprechende Versicherung nachzuweisen.

Um seine Haftung als Tierhüter zu versichern, schließt der Pensionsgeber seinerseits eine Tierhüterhaftpflicht ab (§12) wahlweise mit oder ohne Deckung von Schäden am eingestellten Pferd. Kommt das Pferd zu Schaden und es besteht Versicherungsschutz, so bekäme der Pferdebesitzer den Schaden ersetzt, wenn es sich um einen von den Versicherungsbedingungen erfassten Fall handelt insoweit greift der Haftungsauschluss gem. §11 nicht ein. Wäre der Schaden durch einen nicht vom Versicherungsumfang gedeckten Fall hervorgerufen worden, würde auch der Pensionsgeber wegen des Haftungsauschlusses nicht haften.

Die Paragrafen 13-15 regeln den Umgang mit Daten durch den Pensionsgeber. Dabei wurde auf eine möglichst ausgewogene Regelung geachtet.
In §13 ist geregelt, dass der Pensionsgeber zwar Daten erheben darf, diese aber nicht unkontrolliert weitergeben darf.
In §14 wird geregelt, wie mit Bildern oder Videos umzugehen ist, auf denen der Pensionsnehmer bzw. sein Pferd zu sehen sind. Diese Regelung ist vor allem für Stallbetreiber wichtig, um nicht bei einer Trennung im Streit in eine Abmahnfalle zu geraten.
Der Umgang mit Sicherheitsüberwachungssystemen wird in §15 angesprochen. Hier werden die Rechte des Stallbetreibers auf ein notwendiges Mindestmaß beschränkt. Zusammen mit einem entsprechenden Hinweisschild im Betrieb sollten Überwachungskameras, die ja in erster Linie der Sicherheit dienen, kein Problem darstellen.

§16 enthält neben dem Schriftformerfordernis eine sog. salvatorische Klausel, was soviel wie "heilende" Klausel heißt. Damit wird verhindert, dass der Vertrag seinem ganzen Inhalt nach unwirksam wird, wenn sich eine Regelung als unwirksam erweist.

Wenn weitere ergänzende Regelungen, die auf Ihrem Hof wichtig sind, getroffen werden sollen, so sind diese vor §16 einzubauen.

Weitergehende Texte und Tips finden sich in:

Der richtige Stall für mein Pferd

 

Welcher Stall für mein Pferd?
Pferdepension und Einstellungsvertrag
von
Eberhard Fellmer, Antje Rahn

Gebundene Ausgabe - 126 Seiten - Cadmos
Erscheinungsdatum: März 1997
ISBN: 3861273152

 


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Der hier angebotene Vertrag ist nach besten Wissen und Gewissen formuliert. Dort wo Eingaben erforderlich sind ist der Text rot formatiert oder Lücken gesetzt, so dass man eigentlich nichts vergessen kann.

Sollten sich durch Gesetzesänderungen oder Fehler im Vertrag ungewollte Rechtslagen ergeben, so übernimmt der Verfasser keinerlei Haftung. Bei Abweichung von den vorformulierten Vertragsbedingungen sollte dies nur unter Einholung von Rechtsrat geschehen.

Der Vertrag wurde im MS-Word Format erstellt und ist makrofrei, damit es keine Probleme mit Virenscannern gibt. Wenn XXX.doc Dateien aus Sicherheitsgründen nicht heruntergeladen werden können, kann als Alternative auf eine mit Zip komprimierte Version der Datei oder auf die PFD Datei zurückgegriffen werden.

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Wenn Firewall oder Sicherheitsrichtlinen den Download als Worddatei verhindern....