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Pferdekaufvertrag

Durch das novellierte Schuldrecht, das seit dem 1.1.2002 gilt, haben sich große Veränderungen im Pferdeverkaufsrecht ergeben. Diese sollen im folgenden kurz erläutert werden. Sie sollten unbedingt gelesen werden, damit man beim Kauf nicht unnötig Rechtspositionen aufgibt. Im Anschluss daran wird ein Musterkaufvertrag zum Download angeboten. Dieser entspricht in seinen Formulierungen im wesentlichen dem von der FN herausgegebenen, er hat jedoch den Vorteil, dass er frei editierbar ist.

Der Gesetzgeber hielt eine Sonderregelung für den Viehkauf für entbehrlich. Damit entfällt eine Unterscheidung der Hauptmängel (die sog. „Gewährsmängel" Rotz, Dummkoller, Dämpfigkeit, Kehlkopfpfeifen, Periodische Augenentzündung und Koppen) von den sog. Neben- oder Vertragsmängeln (z.B. Spat, Rehe, Hufrollenentzündung). Gleichzeitig entfällt sowohl die 2wöchige Gewährsfrist bei Hauptmängeln als auch die Gewährsfrist bei Nebenmängeln, soweit sie vereinbart werden konnte.

Die Gewährleistung für Mängel an Tieren erfolgt seitdem den allgemeinen Regeln, die auch für Sachen gelten. Durch diese Regelungen werden die Rechte des Käufers erheblich gestärkt. Das neue Recht führt zu folgenden Konsequenzen:

Rechte des Käufers

Der Verkäufer hat die Verpflichtung, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein Tier ist dann mangelfrei, wenn es bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Es ist weiterhin frei von Mängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Tieren gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art des Tieres erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Im Falle eines Mangels kann der Käufer nach §§ 437, 439 BGB zunächst Nacherfüllung verlangen, und zwar nach seiner Wahl entweder in Form der Beseitigung des Mangels oder der Ersatzlieferung. D.h. er kann wählen, ob der Verkäufer den Mangel beseitigen muss oder ob er vom Verkäufer die Lieferung eines anderen Pferdes wünscht.

Diese Wahl macht allenfalls bei Ausbildungsmängeln einen Sinn. Ein Umtausch des Pferdes gegen ein anderes wird sich in der Regel nicht durchsetzen lassen, da es sich bei einem Pferd um eine einmalige (rechtlich: unvertretbare) "Sache" handelt.

Scheitert der primäre Nacherfüllungsanspruch (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung s.o.), kann der Käufer gem. § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und / oder Schadensersatz gem. §§ 440, 280, 281 BGB verlangen.

Rücktritt vom Vertrag heißt: Geld zurück / Pferd zurück!

Bei der Minderung wird der Kaufpreis um den Betrag herabgesetzt, um den der Mangel den Wert der Sache, gemessen am Kaufpreis, mindert. Dies kann etwa die Kompensation für ein fortwährendes Gesundheitsrisiko sein (zum Beispiel zu erwartende oder bereits geleistete Arztkosten).

Die Schadensersatzpflicht ergibt sich daraus, dass die Mangelfreiheit eine Vertragspflicht darstellt, so dass eine mangelhafte Leistung eine Pflichtverletzung bedeutet. Danach muss der Verkäufer dem Käufer auf Schadensersatz für Kosten (Futter, Unterbringung, Ausbildung...) und u.U. sogar für entgangene Gewinnmöglichkeit (Schulpferdebetrieb, Pferderennen...) haften.

Beweislast

Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass ein Mangel besteht und dass dieser bei Gefahrenübergang (Übergabe des Pferdes) bereits vorlag.
Aufgrund der Vorgabe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der EU ergibt sich durch die neuen Regelungen beim sog. Verbrauchsgüterkauf (wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer ein Pferd kauft) zugunsten des Käufers eine Beweiserleichterung gem. § 476 BGB.

Verkauft danach ein gewerblicher Verkäufer (§ 14 BGB - Unternehmerbegriff) ein Pferd und zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrenübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass das Pferd bereits bei Gefahrenübergang (Übergabe) mangelhaft war. D.h., in diesem Falle müsste der Verkäufer beweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorhanden war. (Ein Beispiel für einen bereits vorhandenen Mangel wäre eine deformierte Hufrolle) Von dieser Beweislastumkehrregel gibt es eine Ausnahme nur, soweit diese widerlegliche Vermutung mit der Art der Sache oder der Art des Mangels unvereinbar ist. Hier wird die Rechtsprechung ein weites Betätigungsfeld finden und entscheiden müssen, ob die 6monatige Beweislastumkehrregel oder deren Ausnahme beim Pferdekauf anzuwenden sind.
Dies insbesondere im Hinblick auf das Veränderungsrisiko, dem das Pferd ständig durch Haltung, Fütterung oder Ausbildungsmaßnahmen unterliegt.

"Garantiezeit"(Verjährung)

Durch das neue Schuldrecht und die Einordnung der Pferde als Sache beträgt die Regelverjährung jetzt 2 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Das bedeutet für den Käufer, dass er jetzt bis zu zwei Jahren Zeit hat, einen Mangel am Pferd beim Verkäufer anzuzeigen und die oben beschriebenen Rechte geltend zu machen.

Eine vertragliche Vereinbarung im Kaufvertrag über eine Verkürzung dieser Verjährungsfrist ist nur außerhalb des so genannten Verbrauchsgüterkaufs möglich. Das sind Kaufverträge zwischen privatem Käufer und privatem Verkäufer (siehe Vertragsentwürfe).

Bei Kaufverträgen zwischen privatem Käufer und gewerblichen Verkäufer Verkäufereben dem Verbrauchsgüterkauf eröffnet § 475 Abs. 2 BGB lediglich die Möglichkeit der Reduzierung der Verjährungsfrist durch Vertrag auf 1 Jahr, wenn es sich um eine gebrauchte Sache handelt.
Hier stellt sich die Frage, ob ein etwa ½jähriges Fohlen eine gebrauchte Sache ist oder erst ein angerittenes Reitpferd oder eine Zuchtstute. Auch hier wird die Rechtsprechung diese Rechtsfrage entscheiden müssen.

Es ist davon auszugehen, dass allgemeine Haftungsausschlüsse für Sachmängel und eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche unter einem Jahr rechtlich nicht haltbar sind.

Unternehmer im Sinne des Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person (juristische Person = Firma), die am Markt planmäßig gegen Entgelt tätig wird. Unter seiner gewerblichen Tätigkeit ist jede kaufmännische oder sonstige selbständige auf Dauer angelegte Tätigkeit zu verstehen. In diesem Sinne sind also Landwirte, Pferdehändler, aber auch Berufsreiter oder Berufsreitlehrer usw. als Unternehmer anzusehen, wenn sie als Verkäufer auftreten.

 

Weitergehende Texte finden sich in:

Buchtitel Pferdkauf heute

 

Pferdekauf heute
Kauf und Verkauf Beurteilung Gesundheit Recht
von
Sascha Brückner, Ebberhard Fellmer, Antje Rahn
Preis: EUR 19,80

 

Download Pferdekauf-Mustervertrag

Der hier angebotene Vertrag ist nach besten Wissen und Gewissen formuliert. Dort wo Eingaben erforderlich sind ist der Text rot formatiert oder Lücken gsetzt, so dass man eigentlich nichts vergessen kann.

Sollten sich durch Gesetzesänderungen oder Fehler im Vertrag ungewollte Rechtslagen ergeben, so übernimmt der Verfasser keinerlei Haftung. Bei Abweichung von den vorformulierten Vertragsbedingungen sollte dies nur unter Einholung von Rechtsrat geschehen.

Der Vertrag wurde im MS-Word 6.0 Format erstellt und ist makrofrei, damit es keine Probleme mit Vierenscannern gibt. Wenn XXX.doc Dateien aus Sichheitsgründen nicht heruntergeladen werden können, kann als Alternative auf eine mit Winzip komprimierte Version der Datei zurückgegriffen werden.

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